Da feststeht, dass die Daten im Internet elektronisch erfasst sowie unter Anwendung eigener Programme gefiltert, bearbeitet sowie ergänzt und mithin ein nicht unerheblich eigener Aufwand betrieben worden ist, erübrigt sich, auf den von den Klägerinnen behaupteten Aufwand einzugehen. 3.- Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Anwendbarkeit der Generalklausel von Art. 2 UWG. Während das Amtsgericht deren Anwendung verneinte, da Art. 5 lit.