Indes steht - ungeachtet dieser Modifizierungen - nach dem in E. 2.5. Gesagten fest, dass die Beklagte die streitigen Daten nicht mittels einer allzu billigen Kopierweise tel quel übernimmt. Vielmehr werden die Daten unter Verwendung programmeigener Funktionen herausgelesen und aufbereitet. Es wurde bzw. wird also ein gewisser, d.h. mehr als minimaler Aufwand betrieben. Die Verwendung der streitigen Daten in einem eigenen Produkt verstösst deshalb nicht gegen Art. 5 lit. c UWG (vgl. auch ZR 1989 Nr. 61 S. 190 E. d und bb in fine = SMI 1990 S. 429 ff., SMI 1991 S. 87 E. 6, sic! 2000 S. 99 E. 4 in fine; ebenso Rosenthal, Lauterkeitsrecht, S. 101 unten).