Was die Frage nach der tatsächlichen "Veredelung" der übernommenen Daten betrifft, so führt die Beklagte in der Appellationsantwort richtig aus, dass nicht alle Klägerinnen im gleichen Umfang Zusatzinformationen anbieten. Auch stellt die Beklagte diesbezüglich nicht nur einen Link auf eine andere Web-Seite zur Verfügung, sondern informiert den Benutzer u.a. direkt über die Reisezeiten in die grösseren Städte in der Schweiz bzw. wartet mit einer konkreten Übersicht in Bezug auf die Steuerbelastung auf. Indes steht - ungeachtet dieser Modifizierungen - nach dem in E. 2.5. Gesagten fest, dass die Beklagte die streitigen Daten nicht mittels einer allzu billigen Kopierweise tel quel übernimmt.