Die beiden genannten Belege seien - wenn schon - Beweis für den Aufwand der Klägerinnen, was eine Expertise erhärten könne. Die Vorinstanz nehme auch unzutreffenderweise an, dass die Beklagte die Inserate mit "Zusatzinformationen" anreichere, wie der Ausdruck eines Originalinserates und derjenige des übernommenen Inserates zeigten. (¿) 2.4. Auf der Seite des Zweitbewerbers ist auf den gesamten von ihm erbrachten Übernahmeaufwand abzustellen. Dieser umfasst notwendigerweise immer ein gewisses minimales Mass an Reproduktionsaufwand.