Sie (die Klägerinnen) bestritten nochmals ausdrücklich, dass die Beklagte die fremden Arbeitsergebnisse in einem "langwierigen Verfahren" und "nach einer enormen Rechenleistung" übernehme und sich dabei mit "jeder einzelnen Plattform im Detail" auseinandersetzen müsse, was mit einer Expertise bewiesen werden könne. Das Amtsgericht habe zu Unrecht auf die von der Beklagten - ohne Nennung von irgendwelchen Beweismitteln - aufgestellten blossen Behauptungen abgestellt. Es scheine davon auszugehen, dass die beiden aufgelegten Quell-Codes den Aufwand der Beklagten für die Übernahme der Daten belegten.