So bleibe z.B. der Aufwand, welcher zur Überwindung der klägerischerseits erstellten technischen Schranken anfalle, ohne Bedeutung. Der von der Beklagten pauschal behauptete Aufwand betreffe denn auch nicht die Reproduktion des Arbeitsergebnisses, sondern vielmehr die Verpackung, d.h. die Darstellung und Anordnung der akquirierten Inseratedaten in elektronischen Feldern. Sie (die Klägerinnen) bestritten nochmals ausdrücklich, dass die Beklagte die fremden Arbeitsergebnisse in einem "langwierigen Verfahren" und "nach einer enormen Rechenleistung" übernehme und sich dabei mit "jeder einzelnen Plattform im Detail" auseinandersetzen müsse, was mit einer Expertise bewiesen werden könne.