Es bleibt der Hinweis, dass Art. 5 lit. c UWG denn auch wirksam vom Immaterialgüterrecht abgegrenzt werden soll (BBl 1983 II 1070). 2.2. Im Vordergrund steht die Frage nach dem eigenen Aufwand der Beklagten. Die Klägerinnen weisen diesbezüglich darauf hin, dass nicht jeder Aufwand des Übernehmers im Rahmen von Art. 5 lit. c UWG relevant sei. So bleibe z.B. der Aufwand, welcher zur Überwindung der klägerischerseits erstellten technischen Schranken anfalle, ohne Bedeutung.