Der Idee von Art. 5 lit. c UWG, dass die Unlauterkeit des Verhaltens in der Art und Weise der Übernahme der Leistungsparameter liegt (Jecklin, a.a.O., S. 119), tut dies grundsätzlich keinen Abbruch. Mit der bereits in der Botschaft geforderten restriktiven Haltung gegenüber dem Leistungsschutz (BBl 1983 II 1070) ist vom Wettbewerber daher (nur) zu verlangen, dass er einen gewissen Aufwand erbringt, um das fremde Produkt zu übernehmen bzw. zu verwerten. Schliesslich lassen sich die Daten bzw. entsprechenden Quell-Codes, worum es in concreto hauptsächlich geht, durch das Urheberrecht schützen, was hier jedoch nicht zur Diskussion steht. Es bleibt der Hinweis, dass Art. 5 lit.