Sind die Fälle dagegen nicht klar, so kann es unter Umständen fraglich sein, ob noch von einer Übernahme ohne angemessenen eigenen Aufwand gesprochen werden kann. Art. 5 lit. c UWG will nämlich nicht den Gebrauch, sondern den Missbrauch einer fremden Leistung verhindern und nur einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung sanktionieren (Carl Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Komm. zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2001, N 56 zu Art. 5). Wird das Ausgangsprodukt zwar als solches übernommen, aber mit einem angemessenen eigenen Aufwand bearbeitet, fällt die Übernahme aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 lit. c UWG (Barbara Jecklin, Leistungsschutz im UWG?