Der Zweitbewerber besteht den Lauterkeitstest immer dann, wenn sich die Angemessenheit seines Übernahmeaufwands aus einem der beiden genannten Vergleiche ergibt. Der zweite Vergleich ist also dann - und nur dann - relevant, wenn ein Arbeitsergebnis einfacher oder billiger hergestellt werden kann, als es der Erstbewerber tatsächlich getan hat (Georg Rauber, Lauterkeitsrechtlicher Softwareschutz, in: Felix H. Thomann/Georg Rauber [Hrsg.], Softwareschutz, Bern 1998, S. 75). Für den Vergleich wird es dabei nicht in jedem Fall nötig sein, komplizierte Rechnungen aufzustellen und umfangreiche Geschäftsunterlagen des Erstherstellers durchzusehen.