Einerseits der tatsächliche (relevante) Aufwand des Erstbewerbers und anderseits der hypothetische Aufwand, den der Zweitbewerber hätte erbringen müssen, wenn er das Arbeitsergebnis selbst nachgeschaffen bzw. die Nachschaffung finanziert hätte (BBl 1983 II 1071). Der Zweitbewerber besteht den Lauterkeitstest immer dann, wenn sich die Angemessenheit seines Übernahmeaufwands aus einem der beiden genannten Vergleiche ergibt.