a und b UWG fehlt die Tatbestandsvoraussetzung der unbefugten Übernahme bzw. Verwertung. Das Amtsgericht hat zur Beurteilung der Angemessenheit auf die Gesetzesmaterialien verwiesen. Danach sind dem Übernahmeaufwand des Zweitbewerbers zwei Aufwandkategorien gegenüberzustellen: Einerseits der tatsächliche (relevante) Aufwand des Erstbewerbers und anderseits der hypothetische Aufwand, den der Zweitbewerber hätte erbringen müssen, wenn er das Arbeitsergebnis selbst nachgeschaffen bzw. die Nachschaffung finanziert hätte (BBl 1983 II 1071).