Sie durchsuche via Internet die Online-Plattformen der Klägerinnen systematisch und automatisiert nach Immobilieninseraten, kopiere diese und verwerte sie anschliessend kommerziell auf ihrem eigenen Online-Immobilien-Vermittlungsdienst. Das Amtsgericht verneinte eine Rechtsverletzung. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Appellation ab. Aus den Erwägungen: 2.1. Nach Art. 5 lit. c UWG handelt unlauter, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet. Anders als in Art. 5 lit. a und b UWG fehlt die Tatbestandsvoraussetzung der unbefugten Übernahme bzw. Verwertung.