{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-168-1_2004-07-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2379", "Checksum": "843d12b59b86ccdfad8cff9952cab053"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 168.1", "2005 I Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 14.07.2004 11 02 168.1 (2005 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 14.07.2004 11 02 168.1 (2005 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 14.07.2004 11 02 168.1 (2005 I Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 lit. c UWG. 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Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz eine weitere Beweiserhebung zu Recht abgelehnt und es kann auf eine solche auch im vorliegenden Verfahren verzichtet werden. Gleichzeitig erübrigen sich weitergehende Ausführungen, zumal sich die Sachlage nicht anders als vor Amtsgericht präsentiert. Da feststeht, dass die Daten im Internet elektronisch erfasst sowie unter Anwendung eigener Programme gefiltert, bearbeitet sowie ergänzt und mithin ein nicht unerheblich eigener Aufwand betrieben worden ist, erübrigt sich, auf den von den Klägerinnen behaupteten Aufwand einzugehen. 3.- Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Anwendbarkeit der Generalklausel von Art. 2 UWG. Während das Amtsgericht deren Anwendung verneinte, da Art. 5 lit. c UWG als abschliessende Regelung auszulegen sei, erblicken die Klägerinnen im Vorgehen der Beklagten die Erfüllung eines anderen, aus funktionaler oder geschäftsmoralischer Sicht ebenfalls relevanten Sachverhaltsmerkmals, das gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Die Datenübernahme erfolge systematisch und intensiv. Dabei beute die Beklagte nicht nur den Ruf, sondern auch die Werbung der Klägerinnen aus. (¿) 3.2. Ohne Vorbilder aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber im Jahre 1986 den Tatbestand von Art. 5 lit. c UWG geschaffen und damit für die Schweiz juristisches Neuland betreten. Der Begriff der unmittelbaren Übernahme ist der deutschen Dogmatik entlehnt, welche darunter - wie in Art. 5 lit. c UWG - eine Leistungsaneignung durch ein technisches Reproduktionsverfahren versteht. Von der in Art. 5 lit. c UWG geregelten unmittelbaren Übernahme ist die nachschaffende Nachahmung zu unterscheiden. Die Übernahme durch technische Reproduktionsmittel ist im Rahmen von Art. 5 lit. c UWG zwingend erforderlich (Baudenbacher, a.a.O., N 199 zu Art. 2; vgl. auch BBl 1983 II 1070 unten; dem ist in den Beratungen anscheinend keine Kritik erwachsen [vgl. SIM 1993 S. 335 unten]). Mit Blick auf die unmittelbare Übernahme im technischen Sinn muss Art. 5 lit. c UWG demnach als abschliessende Regelung betrachtet werden. Der gesetzliche Tatbestand ist sehr präzis und umschreibt die verpönte Handlung genau. Bei Art. 5 lit. c UWG steht der im technischen Reproduktionsverfahren enthaltene Verhaltensunwert ganz im Vordergrund. Ohne technische Reproduktion ist die Vorschrift nicht anwendbar (Baudenbacher, a.a.O., N 82 zu Art. 5). Fehlt es daran, so ist - zumindest nach einem Teil von Lehre und Rechtsprechung - der Rückgriff auf die Generalklausel möglich (Baudenbacher, a.a.O., N 199 zu Art. 2 und N 82 f. zu Art. 5; vgl. auch SMI 1993 S. 336; a.M., im Sinne überhaupt keiner ergänzenden Anwendung der Generalklausel; Lucas David, Erste Entscheide zu Art. 5 lit. c UWG, in: AJP 1992 S. 521; Markus Fiechter, Der Leistungsschutz nach Art. 5 lit. c UWG, Diss. St. Gallen 1992, S. 168). 3.3. Für die Parteien steht ausser Diskussion, dass die fragliche Übernahme durch ein technisches Reproduktionsverfahren im Sinne von Art. 5 lit. c UWG erfolgt. Die Klägerinnen erachten auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 5 lit. c UWG als gegeben. Damit bleibt für die Anwendung der Generalklausel von vornherein kein Raum. Es geht nicht an, allein bei Fehlen des Tatbestandselements \"ohne angemessenen eigenen Aufwand\" auf die Generalklausel zurückzugreifen. Dadurch würden die klaren Intentionen des Gesetzgebers verwischt (David, a.a.O., S. 521; Jecklin, a.a.O., S. 139 ff.). I. Kammer, 14. Juli 2004 (11 02 168) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 4. Februar 2005 abgewiesen.) |"}