{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-168-1_2004-07-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2379", "Checksum": "843d12b59b86ccdfad8cff9952cab053"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 168.1", "2005 I Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 14.07.2004 11 02 168.1 (2005 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 14.07.2004 11 02 168.1 (2005 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 14.07.2004 11 02 168.1 (2005 I Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 lit. c UWG. Wer Daten im Internet elektronisch erfasst und unter Anwendung eigener Programme filtert, bearbeitet und ergänzt, handelt nicht unlauter. | UWG (unlauterer Wettbewerb)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:10", "Checksum": "43659bcf40e9ff81f24540f57300da56", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 14.07.2004 11 02 168.1 (2005 I Nr. 25)\nRegeste:\nArt. 5 lit. c UWG. Wer Daten im Internet elektronisch erfasst und unter Anwendung eigener Programme filtert, bearbeitet und ergänzt, handelt nicht unlauter. | UWG (unlauterer Wettbewerb)\n\n müsse, was mit einer Expertise bewiesen werden könne. Das Amtsgericht habe zu Unrecht auf die von der Beklagten - ohne Nennung von irgendwelchen Beweismitteln - aufgestellten blossen Behauptungen abgestellt. Es scheine davon auszugehen, dass die beiden aufgelegten Quell-Codes den Aufwand der Beklagten für die Übernahme der Daten belegten. Dem sei aber nicht so, handle es sich doch dabei lediglich um den Ausdruck des HTML- oder Quell-Codes der einschlägigen klägerischen Websites. Dieser könne in jedem Inserat mittels eines simplen Klicks mit der rechten Maustaste sichtbar gemacht werden. Die beiden genannten Belege seien - wenn schon - Beweis für den Aufwand der Klägerinnen, was eine Expertise erhärten könne. Die Vorinstanz nehme auch unzutreffenderweise an, dass die Beklagte die Inserate mit \"Zusatzinformationen\" anreichere, wie der Ausdruck eines Originalinserates und derjenige des übernommenen Inserates zeigten. (¿) 2.4. Auf der Seite des Zweitbewerbers ist auf den gesamten von ihm erbrachten Übernahmeaufwand abzustellen. Dieser umfasst notwendigerweise immer ein gewisses minimales Mass an Reproduktionsaufwand. Der Übernahmeaufwand erscheint dann bereits als zum Vornherein unangemessen klein, wenn er sich auf diesen Reproduktionsaufwand und somit darauf beschränkt, den eigentlichen Reproduktionsvorgang durchzuführen bzw. zu überwachen. Darüber hinausgehend kann aber auch der sogenannte Weiterentwicklungs- und Variationsaufwand hinzukommen, welchen der Zweitbewerber zur Abänderung, Ergänzung, Verbesserung oder sonstigen Veränderung des Arbeitsergebnisses erbracht hat (Mario M. Pedrazzini/ Federico A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl., Bern 2002, S. 198 N 9.32; Rauber, a.a.O., S. 75; Baudenbacher, a.a.O., N 54 zu Art. 5). Entgegen der Ansicht der Klägerinnen spielt im vorliegenden Fall demnach auch die Art und Weise der beklagtischen \"Verpackung\" des reproduzierten Arbeitsergebnisses eine Rolle. Nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber die Beschaffungskosten für die Reproduktionsgeräte und der Aufwand zur Überwindung etwaiger Kopiersicherungen (Rauber, a.a.O., S. 75; Baudenbacher, a.a.O., N 54 zu Art. 5). 2.5. Nach Darstellung der Beklagten besteht ihr Übernahmeaufwand im Wesentlichen in der Programmierung ihres Such-Spiders. Dessen Funktion bestehe darin, von den klägerischen Internet-Seiten riesige Datenmengen zu sammeln, zu filtern und anschliessend richtig zusammenzufügen. Zudem sei eine stetige Anpassung des Such-Spiders nötig, um dem ständigen, durch Mitarbeiter der Beklagten beobachteten Wandel der Immobilienplattformen gerecht zu werden. Schliesslich werde das klägerische Arbeitsergebnis durch zusätzliche Informationen bzw. Dienstleistungen \"veredelt\". Das Vorgehen der Beklagten entspricht demnach folgendem Verfahren, welches nach Kenntnis des Gerichts üblicherweise zur Übernahme fremder Datenbestände praktiziert wird: Zunächst ist zwecks Durchforstung des Internets ein sogenannter Such-Spider zu installieren. Ein solcher kann selber programmiert oder - ohne Eigenleistung - eingekauft oder aber (heutzutage) auch frei aus dem Internet bezogen werden. Die gefundenen Ziel-Web-Seiten werden sodann beim Übernehmer heruntergeladen und gespeichert. Nachdem darin ein Mehr an Informationen enthalten ist, als für den Übernehmer relevant sind, gilt es diese zu filtern. Dies bereitet, insbesondere wenn die kopierte Web-Seite - wie in concreto - umgestaltet, diese also nicht so übernommen werden soll, wie sie gerade ist, d.h. eine eigene Individualität erhalten soll, einen nicht geringen Aufwand. Wohl lassen sich die Quell-Codes auch bloss mit einem Mausklick sichtbar machen. Dies stellt jedoch für die Gestaltung der eigenen Web-Seite keine Erleichterung dar. So oder anders sind in \"Handarbeit\" in einem ersten Schritt die interessierenden Stichwörter, wie beispielsweise - um beim hier zu beurteilenden Fall zu bleiben - die Nebenkosten und die dazugehörende Information (Betrag) zu extrahieren. Gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse lässt sich in einem zweiten Schritt dieser Vorgang mittels eines - wiederum - selbst programmierten Skripts automatisieren. Unter Umständen wird der Übernehmer in einem letzten Schritt zusätzliche Informationen wie Vernetzungshinweise hinzufügen (vgl. zum Ganzen auch David Rosenthal, Lauterkeitsrecht im Internet, in: Christian J. Meier-Schatz [Hrsg.], Neue Entwicklungen des UWG in der Praxis, Bern 2002, S. 101). Auf jeden Fall ermöglicht allein das selber erstellte Skript die automatische, neue Zusammensetzung der Vielzahl von übernommenen Daten, jedoch nur solange als die korrespondierende Ziel-Web-Seite unverändert bleibt. Jede Änderung der Ziel-Web-Seite bedarf einer Anpassung beim Übernehmer. Dieser kommt deshalb im Falle fortgesetzten Kopierens nicht darum herum, sein diesbezügliches Programm permanent zu kontrollieren und den veränderten Umständen anzugleichen. 2.6. Was die Frage nach der tatsächlichen \"Veredelung\" der übernommenen Daten betrifft, so führt die Beklagte in der Appellationsantwort richtig aus, dass nicht alle Klägerinnen im gleichen Umfang Zusatzinformationen anbieten. Auch stellt die Beklagte diesbezüglich nicht nur einen Link auf eine andere Web-Seite zur Verfügung, sondern informiert den Benutzer u.a. direkt über die Reisezeiten in die grösseren Städte in der Schweiz bzw. wartet mit einer konkreten Übersicht in Bezug auf die Steuerbelastung auf. Indes steht - ungeachtet dieser Modifizierungen - nach dem in E. 2.5. Gesagten fest, dass die Beklagte die streitigen Daten nicht mittels einer allzu billigen Kopierweise tel quel übernimmt. Vielmehr werden die Daten unter Verwendung programmeigener Funktionen herausgelesen und aufbereitet. Es"}