{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-168-1_2004-07-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2379", "Checksum": "843d12b59b86ccdfad8cff9952cab053"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 168.1", "2005 I Nr. 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 14.07.2004 11 02 168.1 (2005 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 14.07.2004 11 02 168.1 (2005 I Nr. 25)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 14.07.2004 11 02 168.1 (2005 I Nr. 25)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 lit. c UWG. 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Die Klägerinnen beschuldigten die Beklagte des \"Inseraten-Klaus\" resp. der \"Content-Piraterie\". Sie durchsuche via Internet die Online-Plattformen der Klägerinnen systematisch und automatisiert nach Immobilieninseraten, kopiere diese und verwerte sie anschliessend kommerziell auf ihrem eigenen Online-Immobilien-Vermittlungsdienst. Das Amtsgericht verneinte eine Rechtsverletzung. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Appellation ab. Aus den Erwägungen: 2.1. Nach Art. 5 lit. c UWG handelt unlauter, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet. Anders als in Art. 5 lit. a und b UWG fehlt die Tatbestandsvoraussetzung der unbefugten Übernahme bzw. Verwertung. Das Amtsgericht hat zur Beurteilung der Angemessenheit auf die Gesetzesmaterialien verwiesen. Danach sind dem Übernahmeaufwand des Zweitbewerbers zwei Aufwandkategorien gegenüberzustellen: Einerseits der tatsächliche (relevante) Aufwand des Erstbewerbers und anderseits der hypothetische Aufwand, den der Zweitbewerber hätte erbringen müssen, wenn er das Arbeitsergebnis selbst nachgeschaffen bzw. die Nachschaffung finanziert hätte (BBl 1983 II 1071). Der Zweitbewerber besteht den Lauterkeitstest immer dann, wenn sich die Angemessenheit seines Übernahmeaufwands aus einem der beiden genannten Vergleiche ergibt. Der zweite Vergleich ist also dann - und nur dann - relevant, wenn ein Arbeitsergebnis einfacher oder billiger hergestellt werden kann, als es der Erstbewerber tatsächlich getan hat (Georg Rauber, Lauterkeitsrechtlicher Softwareschutz, in: Felix H. Thomann/Georg Rauber [Hrsg.], Softwareschutz, Bern 1998, S. 75). Für den Vergleich wird es dabei nicht in jedem Fall nötig sein, komplizierte Rechnungen aufzustellen und umfangreiche Geschäftsunterlagen des Erstherstellers durchzusehen. Es gibt Fälle wie das reine Fotokopieren von Druckerzeugnissen oder das Kopieren von Daten, in denen der Aufwand zur Herstellung der Reproduktion so niedrig ist, dass auf jeden Fall von einem klaren Missverhältnis gesprochen werden kann (z.B. das Erfassen mit einem Scanner [vgl. sic! 2001 S. 622 f. E. 9]). Sind die Fälle dagegen nicht klar, so kann es unter Umständen fraglich sein, ob noch von einer Übernahme ohne angemessenen eigenen Aufwand gesprochen werden kann. Art. 5 lit. c UWG will nämlich nicht den Gebrauch, sondern den Missbrauch einer fremden Leistung verhindern und nur einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung sanktionieren (Carl Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Komm. zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2001, N 56 zu Art. 5). Wird das Ausgangsprodukt zwar als solches übernommen, aber mit einem angemessenen eigenen Aufwand bearbeitet, fällt die Übernahme aus dem Anwendungsbereich von Art. 5 lit. c UWG (Barbara Jecklin, Leistungsschutz im UWG?, Bern 2003, S. 124). Die Botschaft zum geltenden UWG setzt nach dem Gesagten bei der Zerstörung des Wettbewerbsvorsprungs des Pionierunternehmers an (Jecklin, a.a.O., S. 119). Das Internet ist eine neu(er)zeitliche Errungenschaft, was eine differenzierte Betrachtungsweise erfordert. Wagt ein Unternehmen mit einer interessanten Dienstleistung den Schritt ins \"world wide web\", so liegt es in der Natur dieser Sache, dass der Wettbewerbsvorsprung von vornherein minimalisiert wird. Ist eine Information nämlich einmal abrufbar, können sie andere einsammeln und ohne Medienbruch direkt weiter verwerten (David Rosenthal, Rechtsfragen des E-Commerce: Theorie und Realität, in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen des E-Commerce, Zürich 2001, S. 40). Dies gilt umso mehr, wenn die Quell-Codes wie hier für jedermann zugänglich bleiben. Der Idee von Art. 5 lit. c UWG, dass die Unlauterkeit des Verhaltens in der Art und Weise der Übernahme der Leistungsparameter liegt (Jecklin, a.a.O., S. 119), tut dies grundsätzlich keinen Abbruch. Mit der bereits in der Botschaft geforderten restriktiven Haltung gegenüber dem Leistungsschutz (BBl 1983 II 1070) ist vom Wettbewerber daher (nur) zu verlangen, dass er einen gewissen Aufwand erbringt, um das fremde Produkt zu übernehmen bzw. zu verwerten. Schliesslich lassen sich die Daten bzw. entsprechenden Quell-Codes, worum es in concreto hauptsächlich geht, durch das Urheberrecht schützen, was hier jedoch nicht zur Diskussion steht. Es bleibt der Hinweis, dass Art. 5 lit. c UWG denn auch wirksam vom Immaterialgüterrecht abgegrenzt werden soll (BBl 1983 II 1070). 2.2. Im Vordergrund steht die Frage nach dem eigenen Aufwand der Beklagten. Die Klägerinnen weisen diesbezüglich darauf hin, dass nicht jeder Aufwand des Übernehmers im Rahmen von Art. 5 lit. c UWG relevant sei. So bleibe z.B. der Aufwand, welcher zur Überwindung der klägerischerseits erstellten technischen Schranken anfalle, ohne Bedeutung. Der von der Beklagten pauschal behauptete Aufwand betreffe denn auch nicht die Reproduktion des Arbeitsergebnisses, sondern vielmehr die Verpackung, d.h. die Darstellung und Anordnung der akquirierten Inseratedaten in elektronischen Feldern. Sie (die Klägerinnen) bestritten nochmals ausdrücklich, dass die Beklagte die fremden Arbeitsergebnisse in einem \"langwierigen Verfahren\" und \"nach einer enormen Rechenleistung\" übernehme und sich dabei mit \"jeder einzelnen Plattform im Detail\" auseinandersetzen"}