O., N 153 zu Art. 16 ZGB). 6.3. Die Vorinstanz hat somit weder Art. 16 ZGB verletzt noch den Sachverhalt willkür-lich festgestellt, wenn sie die Urteilsfähigkeit der Beklagten gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. X. vom 30. August 2000 verneint und kein neues Gutach-ten über den Geisteszustand angeordnet hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich dem-nach in allen Teilen als unbegründet und ist daher abzuweisen. I. Kammer, 28. Januar 2003 (11 02 154) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 8. April 2003 nicht eingetreten.) |