Dr. X. hat diese Problematik vielmehr als Beispiel für das krankheitsbedingt verschrobene Den-ken der Beklagten angeführt (...). Die Vorinstanz hat aus den Feststellungen des Gutachters zu Recht geschlossen, dass die Beklagte nicht fähig ist, sich in den Fragen, die das bäuerli-che Erbrecht und mithin auch den Erbteilungsprozess betreffen, ein vernünftiges Urteil zu bilden und entsprechend zu handeln. Gestützt auf diese Expertise sowie aufgrund der ge-samten Umstände durfte sie ohne weitere Begutachtung davon ausgehen, dass die Beklagte bezogen auf den Erbteilungsprozess nicht urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB und damit nicht prozessfähig ist (Bucher, a.a.O., N 153 zu Art.