Unwesentlichem zu trennen bzw. eine adäquate Rechtsgüter-abwägung vorzunehmen, führt. Diese Unfähigkeit der Beklagten, wesentliche und unwesent-liche Dinge adäquat werten und sich entsprechend verhalten zu können, ist dem Gericht auch aus ihren Eingaben in den verschiedenen Verfahren bekannt. Dass für die Beklagte im Übrigen das bäuerliche Erbrecht und die Existenz als Kleinbäuerin von zentraler Bedeutung sind, ist unbestritten und wurde auch vom Gutachter nicht verkannt oder falsch gewichtet. Dr. X. hat diese Problematik vielmehr als Beispiel für das krankheitsbedingt verschrobene Den-ken der Beklagten angeführt (...).