Aufgrund des Verhaltens der Beklagten in den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten (Strafverfahren, Rechtsöffnungsverfahren etc.) der letzten Jahre, die immer im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Liegenschaft Z. standen, ist für das Gericht offensichtlich, dass ihre diesbezüglichen Handlungen nicht auf vernünftigen, nach-vollziehbaren Überlegungen beruhen, sondern als Ausdruck einer schweren psychischen Störung gewertet werden müssen. Laut Gutachter bewirkt eine paranoide Schizophrenie dieses Ausmasses und von dieser Dauer eine tiefgehende Veränderung der Persönlichkeits-struktur und damit des Denkens und der Werte, die zu einer vollständigen Aufhebung der Fähigkeit, Wesentliches von