Diese Vor-aussetzung ist vorliegend erfüllt. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten in den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten (Strafverfahren, Rechtsöffnungsverfahren etc.) der letzten Jahre, die immer im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Liegenschaft Z. standen, ist für das Gericht offensichtlich, dass ihre diesbezüglichen Handlungen nicht auf vernünftigen, nach-vollziehbaren Überlegungen beruhen, sondern als Ausdruck einer schweren psychischen Störung gewertet werden müssen.