Das Vorliegen einer Geisteskrankheit bedeutet zwar nicht zwangs-läufig auch Urteilsunfähigkeit. Bei schwerer Geisteskrankheit ist aber ein strenger Nachweis der Urteilsunfähigkeit nicht erforderlich, es genügt ein sehr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad, der jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst (Bigler-Eggenberger, a.a.O., N 25 und 27 zu Art. 16 ZGB; BGE 108 V 126 E. 4; Bucher, Berner Komm., N 146 zu Art. 16 ZGB). Diese Vor-aussetzung ist vorliegend erfüllt.