, N 97 zu Art. 374 ZGB, wonach bei der Entmündigung gemäss Art. 369 ZGB auf ein Gutachten aus einem Strafverfahren abge-stellt werden darf). Dem Beizug dieses Gutachtens steht auch nicht entgegen, dass das Strafverfahren betreffend versuchte vorsätzliche Tötung noch nicht abgeschlossen ist und die Beklagte im Appellationsverfahren ein Zweit- bzw. Obergutachten beantragt hat. Dr. X. hat im Gutachten vom 30. August 2000 klar aufgezeigt, dass die Beklagte an einer schweren Geisteskrankheit leidet. Das Vorliegen einer Geisteskrankheit bedeutet zwar nicht zwangs-läufig auch Urteilsunfähigkeit.