u.a. gestützt auf das Gutachten von Dr. X. sowie auf den an der gerichtlichen Einvernahme gewonnenen Eindruck zum Schluss gekommen, dass bei der Beklagten eine langjährige wahnhafte Störung mit Beeinträchtigungs-, Verfolgungs- und Grössenideen vor-liege, welche einer Geisteskrankheit im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB entspreche. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann im vorliegenden Erbteilungsprozess auf das Gutachten von Dr. X. vom 30. August 2000 abgestellt werden, auch wenn es darin im Wesentlichen um die Abklärung der Frage der Zurechnungsfähigkeit für die ihr konkret vor-geworfene Straftat ging (Schnyder/Murer, Berner Komm., N 97 zu Art.