Die Zurechnungsfähigkeit der Beklagten sei für die ihr vorgeworfene Straftat vollständig aufgehoben gewesen. Weiter hielt der Gutachter fest, typisch für diese Störung sei das verschrobene Denken der Beklagten, welches sich in einer völlig unangemessenen Wertung von Begriffen wie dem "bäuerlichen Erbrecht", das es gegen die Anfeindung von andern unter Anwendung aller Mittel zu verteidigen gelte, aus-drücke. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern war in seinem Urteil vom 27. Fe-bruar 2001 u.a. gestützt auf das Gutachten von Dr. X. sowie auf den an der gerichtlichen Einvernahme gewonnenen Eindruck zum Schluss gekommen,