Die Beklagte wurde im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen versuch-ter vorsätzlicher Tötung psychiatrisch begutachtet. Dr. X., Oberarzt der psychiatrischen Klinik des Kantonsspitals Y., kam in seinem Gutachten vom 30. August 2000 zum Schluss, dass die Beklagte an einer kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie (F-20.00 nach ICD-10) leidet. Eine chronisch-paranoide Schizophrenie dieses Ausmasses entspreche einer Geisteskrankheit im Sinne von Art. 10 StGB. Die Zurechnungsfähigkeit der Beklagten sei für die ihr vorgeworfene Straftat vollständig aufgehoben gewesen.