Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 1 zu § 44 ZPO). Als Prozess-voraussetzung ist die Prozessfähigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Die Urteilsfähigkeit be-urteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nie abstrakt. Sie muss bezogen auf einen kon-kreten Rechtsakt und im Zeitpunkt der Vornah-me gegeben sein (Bigler-Eggenberger, a.a.O., N 34 zu Art. 16 ZGB). 6.2. Die Beklagte wurde im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen versuch-ter vorsätzlicher Tötung psychiatrisch begutachtet.