Die Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzung sei von Amtes wegen zu prüfen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Geisteszustand der Beklagten gutachterlich abklären zu lassen, und damit ebenfalls den Nichtigkeitsgrund von § 266 lit. b ZPO gesetzt. Das Obergericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 6.1. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess in eigenem Namen zu führen oder durch eine selbst gewählte Vertretung führen zu lassen. Sie setzt Urteilsfähigkeit voraus (Bigler-Eggenberger, Basler Komm., N 25 zu Art. 12 und N 53 zu Art. 16 ZGB; Stu-der/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 1 zu § 44 ZPO).