Dagegen erhob die Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe unzulässigerweise das Vorliegen der Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB verneint, indem sie sich auf ein in einem Strafverfahren erstelltes forensisch-psychiatrisches Gutachten abgestützt habe, welches andere Fragen zu beantworten gehabt habe. Es sei daher der Nichtigkeitsgrund nach § 266 lit. a ZPO gege-ben. Die Vorinstanz habe dadurch auch willkürlich gehandelt, weshalb zudem der Nichtig-keitsgrund nach § 266 lit. b ZPO erfüllt sei. Die Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzung sei von Amtes wegen zu prüfen.