| | Entscheid: | § 100 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 16 ZGB. Für die von Amtes wegen zu beurteilende Prozessfähigkeit kann auf ein in einem Strafverfahren erstelltes psychiatrisches Gutachten abgestellt werden, wenn dieses die streitige Frage schlüssig beantwortet. ====================================================================== In einem Zivilprozess hatte das Amtsgericht die Prozessfähigkeit der Beklagten ver-neint, wobei es sich auf ein in einem hängigen Strafverfahren gegen die Beklagte eingehol-tes psychiatrisches Gutachten stützte. Dagegen erhob die Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde.