{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-154_2003-01-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1372", "Checksum": "84376b0be1a4d1748b77d49c6cef9ec9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 154", "2003 I Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 28.01.2003 11 02 154 (2003 I Nr. 35)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 28.01.2003 11 02 154 (2003 I Nr. 35)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 28.01.2003 11 02 154 (2003 I Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 100 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 16 ZGB. Für die von Amtes wegen zu beurteilende Prozessfähigkeit kann auf ein in einem Strafverfahren erstelltes psychiatrisches Gutachten abgestellt werden, wenn dieses die streitige Frage schlüssig beantwortet. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:27", "Checksum": "b7df354d128141e105d40577a8e42dbb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 28.01.2003 11 02 154 (2003 I Nr. 35)\nRegeste:\n§ 100 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 16 ZGB. Für die von Amtes wegen zu beurteilende Prozessfähigkeit kann auf ein in einem Strafverfahren erstelltes psychiatrisches Gutachten abgestellt werden, wenn dieses die streitige Frage schlüssig beantwortet. | Zivilprozessrecht\n\n im Übrigen das bäuerliche Erbrecht und die Existenz als Kleinbäuerin von zentraler Bedeutung sind, ist unbestritten und wurde auch vom Gutachter nicht verkannt oder falsch gewichtet. Dr. X. hat diese Problematik vielmehr als Beispiel für das krankheitsbedingt verschrobene Den-ken der Beklagten angeführt (...). Die Vorinstanz hat aus den Feststellungen des Gutachters zu Recht geschlossen, dass die Beklagte nicht fähig ist, sich in den Fragen, die das bäuerli-che Erbrecht und mithin auch den Erbteilungsprozess betreffen, ein vernünftiges Urteil zu bilden und entsprechend zu handeln. Gestützt auf diese Expertise sowie aufgrund der ge-samten Umstände durfte sie ohne weitere Begutachtung davon ausgehen, dass die Beklagte bezogen auf den Erbteilungsprozess nicht urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB und damit nicht prozessfähig ist (Bucher, a.a.O., N 153 zu Art. 16 ZGB). 6.3. Die Vorinstanz hat somit weder Art. 16 ZGB verletzt noch den Sachverhalt willkür-lich festgestellt, wenn sie die Urteilsfähigkeit der Beklagten gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. X. vom 30. August 2000 verneint und kein neues Gutach-ten über den Geisteszustand angeordnet hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich dem-nach in allen Teilen als unbegründet und ist daher abzuweisen. I. Kammer, 28. Januar 2003 (11 02 154) (Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 8. April 2003 nicht eingetreten.) |"}