Der Kläger hat jedoch Anspruch auf die Differenz zwischen dem vom variablen Lohn erfolgten Abzug von gesamthaft Fr. 40'000.-- und dem ausbezahlten Betrag von Fr. 16'960.--, somit auf Fr. 23'040.--. I. Kammer, 3. März 2004 (11 02 141) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobenen Rechtsmittel [Berufung und staatsrechtliche Beschwerde] am 1. Oktober 2004 abgewiesen.) |