Es gilt seither für alle Arbeitnehmer (Vischer, Der Arbeitsvertrag, SPR VII/1, S. 378). Der Kläger kann sich vorliegend somit auf das Truckverbot berufen. Der Kaderoptionsplan ist in der vorliegenden Form nichtig, was zur Rückabwicklung des Geschäftes führt. Die Beklagte hat die Optionen bereits zurückgenommen und dem Kläger dafür Fr. 16'960.-- bezahlt. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf die Differenz zwischen dem vom variablen Lohn erfolgten Abzug von gesamthaft Fr. 40'000.-- und dem ausbezahlten Betrag von Fr. 16'960.--, somit auf Fr. 23'040.--.