vorliegend nicht zur Anwendung komme. Das Truckverbot habe eine sozialpolitische Ausrichtung, wolle den gewöhnlichen Mitarbeiter schützen und gelte bei leitenden, gutverdienenden Angestellten wie dem Kläger nicht. Der Gesetzeswortlaut von Art. 323b Abs. 3 OR ist klar und enthält keine Einschränkungen für bestimmte Mitarbeiter. Das Truckverbot wurde zusammen mit weiteren Bestimmungen zur Lohnsicherung, welche früher zum Teil nur für Fabrikarbeiter galten, im Rahmen der OR-Revision vom 25. Juni 1971 in das Obligationenrecht übernommen (AS 1971, S. 1465). Es gilt seither für alle Arbeitnehmer (Vischer, Der Arbeitsvertrag, SPR VII/1, S. 378).