Die Ausführungen des Arbeitsgerichts treffen zu und es kann darauf verwiesen werden, zumal sich die Beklagte mit der Argumentation der Vorinstanz nicht auseinandersetzt. Entscheidend ist, dass es dem Arbeitgeber untersagt ist, anstelle des vereinbarten Geldlohnes (oder in Anrechnung an ihn) dem Arbeitnehmer Waren zu liefern oder sein Verfügungsrecht am Lohn in anderer Weise einzuschränken (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 23 zu Art. 323b OR). Letzteres trifft vorliegend aber zu. Die Beklagte macht vor Obergericht einzig noch geltend, selbst wenn die Mitarbeiteroptionen Lohnbestandteil darstellten, wäre die Klage abzuweisen, da Art. 323b Abs. 3 OR vorliegend nicht zur Anwendung komme.