Der Kläger habe somit anstelle des arbeitsvertraglich vereinbarten Geldlohnes einen Optionswert erhalten, womit sein Recht, über den Geldlohn verfügen zu können, geschmälert worden sei. Der Kaderoptionsplan erweise sich deshalb als nichtige Abrede im Sinne von Art. 323b Abs. 3 OR. Die Nichtigkeit führe zur Rückabwicklung des Geschäfts. Die Beklagte habe dem Kläger somit die Differenz zwischen dem seinerzeitigen Anrechnungswert und der bei der Rücknahme geleisteten Vergütung, somit Fr. 23'040.-- zu bezahlen. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts treffen zu und es kann darauf verwiesen werden, zumal sich die Beklagte mit der Argumentation der Vorinstanz nicht auseinandersetzt.