Vorliegend habe der Kläger aber einen Teil seines Geldlohnes in Optionen vergütet erhalten, ohne über den Geldwert der Option unmittelbar verfügen zu können. Das Optionsrecht sei gemäss Art. 5 des Kaderoptionsplans nicht übertragbar, womit ein Verkauf der Option entfalle. Zudem bleibe gemäss Art. 6 des Kaderoptionsplans die Ausübung des Optionsrechtes für drei Jahre ab dem Ausstelldatum gesperrt. Auch ein jederzeitiges Rückgaberecht an die Beklagte sei im Kaderoptionsplan nicht vorgesehen. Der Kläger habe somit anstelle des arbeitsvertraglich vereinbarten Geldlohnes einen Optionswert erhalten, womit sein Recht, über den Geldlohn verfügen zu können, geschmälert worden sei.