Vorliegend habe der Kläger einen Teil seines Arbeitslohnes in Optionen vergütet erhalten, ohne über den Geldwert der Option unmittelbar verfügen zu können. Zwar werde im Schrifttum die Meinung vertreten, dass die Vergütung eines Teils des Lohns in Aktien oder Optionen grundsätzlich zulässig sei, wenn der Wert der Aktien bestimmt oder bestimmbar sei und wenn ein jederzeitiges Rückgaberecht mindestens zum Anrechnungswert plus Verzinsung bestehe (KPMG Fides, Mitarbeiterbeteiligungen, Zürich 2001, S. 16). Vorliegend habe der Kläger aber einen Teil seines Geldlohnes in Optionen vergütet erhalten, ohne über den Geldwert der Option unmittelbar verfügen zu können.