ZPO, der ihn allenfalls gehindert hätte, an der Verhandlung teilzunehmen. War er aber weder persönlich anwesend noch vertreten, liegt ein Fall unent-schuldigter Säumnis im Sinne von § 192 Abs. 1 ZPO vor, der die von der Friedensrichterin ausgesprochenen Kostenfolgen nach sich zieht. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. I. Kammer, 24. Januar 2003 (11 02 138) |