Diese Frage muss vom Gericht entschieden werden. Da der Aussöhnungsversuch selbst dann durchzuführen ist, wenn sich ein Vermittler selber als unzuständig erachtet, die klagende Partei aber darauf beharrt (§ 188 Abs. 3 ZPO), war die Vermittlerin zur Durchführung des Aussöhnungsversuchs und der Beklagte zur Teilnahme daran verpflichtet. Der Beklagte nennt weder Krankheit noch einen anderen wichtigen Grund im Sinne von § 190 Abs. 2 lit. b ZPO, der ihn allenfalls gehindert hätte, an der Verhandlung teilzunehmen.