Ob der Beklagte bei eindeutiger Unzuständigkeit des Friedensrichteramtes dem Aussöhnungsversuch auch unter der neuen ZPO ohne Kostenfolgen hätte fernbleiben kön-nen (vgl. zur Rechtslage unter alter ZPO: LGVE 1986 I Nr. 16), braucht hier nicht entschie-den zu werden. Denn im Unterschied zu jenem Fall beruft sich die Klägerin hier auf eine Ge-richtsstandsklausel, deren Gültigkeit vom Beklagten bestritten wird. Die Entscheidung über diese Frage übersteigt aber den Rahmen der dem Vermittler obliegenden summarischen Prüfungspflicht und erfordert die Durchführung eines Beweisverfahrens, welches dem Ver-mittler nicht zur Verfügung steht. Diese Frage muss vom Gericht entschieden werden.