Dass sich der Beklagte unter Umständen vor einem unzuständigen Vermittler zu den Rechtsbegehren zu äussern hat, schadet ihm prozessual nicht. Blosses Erscheinen und Verhandeln im Sühneverfahren stellt keine Einlassung dar (BGE 52 I 134; Rutz, Komm. GestG, Basel 2001, N 3 und 7 zu Art. 10). 5.3. Ob der Beklagte bei eindeutiger Unzuständigkeit des Friedensrichteramtes dem Aussöhnungsversuch auch unter der neuen ZPO ohne Kostenfolgen hätte fernbleiben kön-nen (vgl. zur Rechtslage unter alter ZPO: LGVE 1986 I Nr. 16), braucht hier nicht entschie-den zu werden.