Stimmt der Kläger der Weiterleitung nicht zu und beharrt er damit auf der Zuständigkeit des angerufenen Vermittlers, hat dieser das Verfahren durchzuführen. Letztlich bleibt es jedoch Sache des Richters, über die Zuständigkeitsfrage zu befinden. Der Richter kann denn auch den Wei-sungsschein eines offensichtlich unzuständigen Vermittlers nach § 200 Abs. 2 ZPO zurück-weisen und damit den kostenvorschusspflichtigen Kläger zu sorgfältigerem Prozessieren verhalten. Dass sich der Beklagte unter Umständen vor einem unzuständigen Vermittler zu den Rechtsbegehren zu äussern hat, schadet ihm prozessual nicht.