Der zum Aussöh-nungsversuch nicht erschienene Beklagte beruft sich darauf, dass er mangels Wohnsitz am Ort des Friedensrichtervorstands nicht zum Erscheinen verpflichtet gewesen sei. 5.2. Der Vermittler prüft zwar von Amtes wegen, ob er örtlich und sachlich zuständig und der Zivilprozessweg zulässig ist. Dabei handelt es sich indes nur um eine summarische Prüfung. Erachtet er sich als unzuständig, kann er das Gesuch mit Zustimmung des Klägers unter Wahrung der Rechtshängigkeit an den zuständigen Vermittler weiterleiten. Stimmt der Kläger der Weiterleitung nicht zu und beharrt er damit auf der Zuständigkeit des angerufenen Vermittlers, hat dieser das Verfahren durchzuführen.