Das Erscheinen vor einem örtlich unzuständigen Vermittler stellt keine Einlassung dar. Ist der Vermittler nicht offensichtlich unzuständig, hat die beklagte Partei zu erscheinen, andernfalls wird sie kostenpflichtig. ====================================================================== 5.1. Eine Partei gilt als säumig, wenn sie ohne genügende Entschuldigung eine Frist versäumt oder einer Vorladung nicht Folge leistet (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der zum Aussöh-nungsversuch nicht erschienene Beklagte beruft sich darauf, dass er mangels Wohnsitz am Ort des Friedensrichtervorstands nicht zum Erscheinen verpflichtet gewesen sei.