| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | I. Kammer | | Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht | | Entscheiddatum: | 24.01.2003 | | Fallnummer: | 11 02 138 | | LGVE: | 2003 I Nr. 40 | | Leitsatz: | §§ 188 Abs. 3 und 192 Abs. 2 ZPO. Das Erscheinen vor einem örtlich unzuständigen Vermittler stellt keine Einlassung dar. Ist der Vermittler nicht offensichtlich unzuständig, hat die beklagte Partei zu erscheinen, andernfalls wird sie kostenpflichtig. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | §§ 188 Abs. 3 und 192 Abs. 2 ZPO. Das Erscheinen vor einem örtlich unzuständigen Vermittler stellt keine Einlassung dar.