Zu jeder Ziffer, die ein relevantes Sachverhaltselement enthält, hat die Ge-genpartei substanziiert Stellung zu nehmen, eine allgemeine Bestreitung der klägerischen Vorbringen genügt nicht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 zu § 202 ZPO). Die Rechtsmittelschriften müssen aus sich selber heraus verständlich sein. Das gilt auch für Stellungnahmen zu Vorbringen der Gegenpartei. I. Kammer, 29. April 2003 (11 02 136) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 6. August 2003 abgewiesen.) |