Es muss entweder dargetan wer-den, dass nach der Aktenlage, wie sie der Vorinstanz vorlag, anders zu entscheiden sei, oder es müssen neue Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden, die zu einer andern Ent-scheidung führen sollen. Die appellierende Partei hat darzulegen, inwiefern sie den angefoch-tenen Entscheid für falsch hält (LGVE 1988 I Nr. 37; Max. XI Nr. 423 und 641). Die nicht substanziiert kritisierten Urteilsgründe der Vorinstanz gelten als akzeptiert; es wird gehalten, wie wenn sie gar nicht angefochten worden wären. Die Appellationsinstanz geht in diesem Sinn ausschliesslich von den Rechtsmittelschriften aus.