Die Sache ist daher nicht spruchreif im Sinne von § 272 Abs. 3 ZPO. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Amtsgerichtspräsidenten zurückzu-weisen. Dieser wird entweder für die gewählte Kostenverlegung eine ausreichende Begrün-dung anzuführen oder die Kosten wie im Normalfall zu verlegen haben. I. Kammer, 9. Dezember 2002 (11 02 135) |