Damit wiederholt er, dass die Voraussetzungen für die Gutheissung des Massnahmege-suchs erfüllt waren. Er führt aber nicht aus, weshalb die Klägerin berechtigterweise die vor-sorgliche Massnahme erwirkt hätte, obwohl sie danach auf die gerichtliche Durchsetzung ihres Schadenersatzanspruchs innert der angesetzten Klagefrist verzichtete. Mit der gege-benen Begründung lässt sich eine Abweichung von der normalen, auf § 120 Abs. 1 ZPO gestützten Kostenverlegung nicht rechtfertigen. Ob sonstige Gründe dafür vorliegen, lässt sich im Beschwerdeverfahren nicht feststellen. Die Sache ist daher nicht spruchreif im Sinne von § 272 Abs. 3 ZPO.